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Häufig gestellte Fragen


Meine Firma hat Ihren Sitz in Deutschland, möchte jedoch zwei Angestellte für eine Zweigniederlassung in Frankreich einstellen. Ich weiss, dass in diesem Fall das französische Arbeitsrecht in Kraft tritt. Welche Besonderheiten müssen beachtet werden?

Wenn Sie als ausländisches Unternehmen eine Geschäftstätigkeit in Frankreich aufnehmen möchten, so ist entscheidend, ob Sie eine juristische Struktur (Zweigniederlassung oder Filiale) in Frankreich schaffen möchten oder ob Sie auf eine solche Gründung  (vorerst) verzichten möchten.

Bei Bestehen einer französischen Struktur (beispielsweise einer Zweigstelle) kommt selbstverständlich das französische Arbeitsrecht zur Anwendung.

Sie können aber auch französische Mitarbeiter einstellen, wenn Sie über keine juristische Struktur in Frankreich verfügen. In diesem Fall wird der Angestellte bei der französischen Sozialversicherung als isolierter Mitarbeiter einer ausländischen Firma eingetragen. Rechtlich gesehen hat Ihr Mitarbeiter in Frankreich somit alle sozialen Vorteile, wie dies in einem innerfranzösischen Arbeitsverhältnis der Fall  wäre.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht kommen hier diejenigen Vorschriften zur Anwendung, die sich für den Angestellten am vorteilhaftesten auswirken: Wurde beispielsweise ein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen, so können durchaus französische Gesetze Geltung angewandt werden, sofern diese dem Angestellten größere Vorteile bringen.

Da sich das Arbeitsverhältnis konkret in Frankreich abwickelt ist es daher ratsam den Arbeitsvertrag  unter französische Rechtsprechung zu stellen.
 

Wie wirkt sich das Gesetz zur 35-Stunden-Woche aus?

Obwohl die Einhaltung einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden noch gesetzlich vorgeschrieben ist, so gibt es hier dennoch eine Reihe Ausnahmeregelungen. So kann eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden untere einer bestimmten Vertragsgestaltung  auch zukünftig beibehalten werden. Es besteht auch die Möglichkeit ein Pauschalgehalt, berechnet nach Arbeitstagen zu vereinbaren. Die Pauschalisierung hat den Vorteil die täglich zu arbeitende Stundenanzahl abzuschaffen da sich der Arbeitnehmer verpflichtet pro Jahr eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen zu leisten. Die Pauschalisierung in Tagen darf die maximale Höchstgrenze von 218 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschreiten.   
 


Welche Aufgaben im Bereich der Gehaltsrechnungen müssen bei einer Beauftragung von GITS auch zukünftig von meiner eigenen Personalabteilung übernommen werden?

Wenn Sie Ihre französische Gehaltsabrechnung an GITS outsourcen, so beschränken sich die bei Ihrer eigenen Personalabteilung verbleibenden Aufgaben auf die Übermittlung bestimmter Zahlungsanweisungen und Angaben, beispielsweise zu Prämienzahlungen oder zu den Urlaubstagen Ihrer Angestellten.

 
Wer leistet die Zahlungen an meine Angestellten und die französischen Behörden?

Sie können die Zahlungen entweder selbst vornehmen oder den Zahlungsverkehr - je nach Ihren individuellen Erfordernissen - zum Teil oder vollständig auf GITS übertragen; dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Ihre Firma über kein eigenes Bankkonto in Frankreich verfügt. Wir erledigen in Ihrem Auftrag die Zahlungen der Gehälter, Sozialabgaben und der Spesenabrechnungen.